Zusammenfassung: Der Gesetzgeber sieht in der Übertragung von Finanzierung und Betrieb der Autobahnen und Schnellstraßen auf die bundeseigene ASFINAG keine verfassungsrechtlichen Probleme, vielmehr ist das Problem die Mitwirkung der ASFINAG an der Verfolgung von Verwaltungsübertretungen.
Rechtsgrundlagen: Art 11 Abs 2 B-VG; § 19 BStMG; § 20 BStMG