ü§ 9 Abs 3 GütbefG
Der Unternehmer muss den Lenker über den Bestand von Ökospuren an Grenzübergängen in Kenntnis setzen.
VwGH 14.11.2006, 2004/03/0011
ü§ 9 Abs 3 GütbefG
Der Unternehmer muss den Lenker über den Bestand von Ökospuren an Grenzübergängen in Kenntnis setzen.
VwGH 14.11.2006, 2004/03/0011