§ 4 Abs 5 StVO
Nur die Vorlage des Führerscheins oder sonstiger amtlicher Urkunden ist als hinreichender Identitätsnachweis zu qualifizieren.
VwGH 24.11.2006, 2006/02/0266
§ 4 Abs 5 StVO
Nur die Vorlage des Führerscheins oder sonstiger amtlicher Urkunden ist als hinreichender Identitätsnachweis zu qualifizieren.
VwGH 24.11.2006, 2006/02/0266