§ 1295 Abs 1 ABGB; § 1319a ABGB; § 482 ZPO; § 504 ZPO; § 503 ZPO
Der OGH prüft, ob eine Neuerung im Berufungsverfahren vorliegt, wenn sich der Kläger, der sich im erstinstanzlichen Verfahren auf Wegehalterhaftung berufen hat, nunmehr auf Haftung aus Vertrag beruft. Nach Ansicht des OGH begründet die Überprüfung (auch) einer vertraglichen Haftung (somit eines neuen Anspruchsgrundes) durch das Berufungsgericht eine Verletzung des Neuerungsverbots.