§ 228 ZPO
Sofern künftige Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, besteht kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage.
OGH 20.04.2006, 4 Ob 46/06b
§ 228 ZPO
Sofern künftige Schäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können, besteht kein rechtliches Interesse an einer Feststellungsklage.
OGH 20.04.2006, 4 Ob 46/06b