Zusammenfassung: Der Autor setzt sich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Seilbahnunternehmen für Lift- und Seilbahnunfälle auseinander. Aufbauend auf einer Darstellung der maßgeblichen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten behandelt Venier dabei auch die Frage, ob bzw welche Angestellten des Seilbahnunternehmens (verantwortlicher Betriebsleiter, dessen Stellvertreter, Pistenchef ua) als Entscheidungsträger iSd § 2 Abs 1 Z 1 VbVG zu qualifizieren sind.