§ 6 Abs 1 StVO; § 26 Abs 1 Z 2 FSG; § 5 Abs 1 Satz 2 StVO
Das Resultat einer Atemluftalkoholuntersuchung kann zwar nur durch Beibringung eines medizinischen Gutachtens über den Blutalkoholgehalt revidiert werden; die Nichteinholung eines derartigen Gutachtens befreit die Behörde aber nicht von ihrer Behörde, den Alkoholisierungsgrad bzw den Atemluftalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt zu ermitteln.