§ 9 Abs 2 EKHG; § 1 EKHG; § 15 Abs 2 EKHG; Art 7 B-VG
Die Haftungsregelungen des EKHG gelangen auch dann zur Anwendung, wenn die beklagte Partei den Bestand eines unabwendbaren Ereignisses nicht zweifelsfrei beweisen kann. Die in § 15 Abs 2 EKHG vorgesehenen Haftungshöchstbeträge in der Gefährdungshaftung sowie die Primärerfüllung von Kapitalforderungen und nachrangige Befriedigung von Rentenansprüchen ist nach Rechtsansicht des OGH verfassungskonform.