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OGH, 22.09.2005, 2 Ob 260/04f (Zivilrecht)

ZivilrechtGeorg Kathrein (Glosse)ZVR 2006/90ZVR 2006, 282 - 285 Heft 5 v. 1.5.2006

§ 9 Abs 2 EKHG; § 1 EKHG; § 15 Abs 2 EKHG; Art 7 B-VG

Die Haftungsregelungen des EKHG gelangen auch dann zur Anwendung, wenn die beklagte Partei den Bestand eines unabwendbaren Ereignisses nicht zweifelsfrei beweisen kann. Die in § 15 Abs 2 EKHG vorgesehenen Haftungshöchstbeträge in der Gefährdungshaftung sowie die Primärerfüllung von Kapitalforderungen und nachrangige Befriedigung von Rentenansprüchen ist nach Rechtsansicht des OGH verfassungskonform.

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