Zusammenfassung: Thema des Seilbahn-Rechtssymposiums 2005 bildete die Frage nach der Haftung des Pistenhalters, der Sportlern auch nach der Pistensperre noch die Abfahrt ermöglicht. Die Autoren geben nun einen Überblick über die Diskussionsergebnisse dieser Tagung. So haftet der Pistenhalter bei Unfällen im Zuge von "Abendabfahrten" nicht mehr vertraglich, sondern kann nur noch als Wegehalter deliktisch zur Verantwortung gezogen werden. Der Pistenhalter muss einen Rettungsdienst bereitstellen, ist aber zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsaufklärung oder Identitätsfeststellung eines Unfallbeteiligten nicht verpflichtet.