Zusammenfassung: Der Autor zeigt in einer kritischen Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des OGH aus dem Jahre 2003, welche Probleme die unterschiedliche Auslegung der "Verwendung eines Kfz" im Haftpflichtversicherungsrecht und des "Betriebs eines Kfz" im EKHG mit sich bringt und spricht sich im Interesse einer gerechteren Behandlung geschädigter Dritter für eine deckungsgleiche Zugrundelegung der beiden Begriffe aus.