Zusammenfassung: Das unterlassene Tragen einer Motorradschutzbekleidung kann dem Motorradfahrer im Stadtverkehr nicht als Mitverschulden angelastet werden.
Rechtsgrundlagen: § 1304 ABGB
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Zusammenfassung: Das unterlassene Tragen einer Motorradschutzbekleidung kann dem Motorradfahrer im Stadtverkehr nicht als Mitverschulden angelastet werden.
Rechtsgrundlagen: § 1304 ABGB
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