§ 39 Abs 1 FSG
Eine zu erwartende Fortsetzung der Geschwindigkeitsüberschreitung und somit die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer rechtfertigt die vorläufige Abnahme des Führerscheins durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.
VwGH 21.03.2006, 2006/11/0019