Zusammenfassung: Die Ersatzfähigkeit entgangener Reisefreuden setzt die Durchführung einer Pauschalreise voraus. Eine analoge Anwendung auf deliktische Haftungsfälle kommt nicht in Betracht.
OLG Innsbruck 13.06.2006, 1 R 114/06h
Rechtsgrundlagen: § 31e Abs 3 KSchG; § 7 ABGB; § 1293 ABGB