§ 5 Abs 2 StVO; § 5 Abs 5 StVO
Der Proband muss die medizinische Unmöglichkeit zur Durchführung eines Alkomattest klar erkennbar darlegen.
VwGH 24.02.2006, 2004/02/0334
§ 5 Abs 2 StVO; § 5 Abs 5 StVO
Der Proband muss die medizinische Unmöglichkeit zur Durchführung eines Alkomattest klar erkennbar darlegen.
VwGH 24.02.2006, 2004/02/0334