Zusammenfassung: Der BGH erläutert, dass der Schadensverursacher eines Erstunfalls für Folgeschäden eines Zweitunfalls schadenersatzrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann.
BGH, 16.03.2004, VI ZUR 138/03
Rechtsgrundlagen: § 249 BGB; § 287 dZPO