Zusammenfassung: Der BGH prüft, ob auch Leistungen der Haftpflichtversicherung, die über der konkret vereinbarten Deckungssumme liegen, als Anerkenntnis, das die Unterbrechung der Verjährung bewirkt, qualifiziert werden können.
BGH, 22.07.2004, IX ZUR 482/00