§ 1325 ABGB; § 502 Abs 1 ZPO
Der OGH spricht einen Schmerzengeldanspruch in der Höhe von 35.800,-- für einen verschobenen Bruch des Schienbeinkopfes eines bei einem Verkehrsunfall verletzten Fußgängers zu und erklärt die Revision bezüglich der Höhe des Schmerzengeldanspruchs (ausnahmsweise) für zulässig.