Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Haftung eines Augenarztes für die Verletzungen einer älteren Patientin, die sich diese infolge eines Sturzes beim Versuch ein Holzspielzeug in die Spielecke der Ordination zurückzutragen, zuzog.
OLG Innsbruck 30.04.2002, 3 R 34/02b