Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit den Voraussetzungen für die Passivlegitimation eines Fahrzeughalters hinsichtlich einer Besitzstörung, die durch die Fahrzeugbenützung eines Dritten verursacht wurde. Mit Anmerkung von Georg E. Kodek.
LG Innsbruck 19.07.2002, 1 R 332/02h