§ 4 Abs 5 StVO; § 5 VStG
Die Entscheidung befasst sich mit der Beurteilung des Verhaltens eines Fahrzeuglenkers, der aufgrund des Spielens zu lauter Musik während des Ausparkens aus einer engen Parklücke, (unbewusst) eine anderes Fahrzeug beschädigte, und diesen Unfall nicht der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle meldete.