Zusammenfassung: Die Entscheidung befasst sich mit der Verneinung des Vorliegens der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung der Eisenbahn für Schäden, die sich ein alkoholisierter Schwarzfahrer zuzog, als er nach Aufforderung des Schaffners aus dem Waggon stieg, und, da an der Ausstiegsstelle kein Bahnsteig vorhanden war, zu Sturz kam.
OLG Wien 31.10.2000, 16 R 68/00p