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Die Verletzung der Schadensminderungspflicht muss schuldhaft erfolgen, damit sie zum Nachteil des Geschädigten führen kann

VerkehrsrechtZVR 2002/5ZVR 2002, 13 - 16 Heft 1 v. 1.1.2002

§ 1304 ABGB; § 1325 ABGB

Die Entscheidung befasst sich mit dem Umfang der Schadensminderungspflicht eines unfallsbedingt Geschädigten und in seiner Erwerbstätigkeit eingeschränkten gegenüber dem zum Ersatz künftiger Schäden verpflichteten Schädiger.

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