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Die Benützung der Liegeflächen in einem Liegewagenabteil gehört zur typischen Beförderungstätigkeit ("sonstigen Betriebsgefahr") der Bahn

VerkehrsrechtZVR 2002/7ZVR 2002, 18 - 21 Heft 1 v. 1.1.2002

§ 1 EKHG; § 5 Abs 1 EKHG; § 9 EKHG

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage der Haftung der ÖBB für Verletzungen eines Fahrgastes, die dieser aufgrund des Herabstürzens eines anderen Fahrgastes von einem höheren Liegeplatz, erlitt.

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