§ 1325 ABGB
Die Entscheidung befasst sich mit dem Bestehen eines Anspruchs auf Schmerzengeld nach dem Verlust naher Angehöriger, auch wenn dieser Vorfall keine eigene Gesundheitsschädigung bewirkt hat, wenn der Schädiger vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte. Mit Anmerkung von Ernst Karner.