Zusammenfassung: Der Leitsatz befasst sich mit der Notwendigkeit der Heranziehung eines Sachverständigen, wenn ein urkundenbeweislich verwertetes Gutachten zur Aufklärung des Beweisthemas nicht ausreicht.
BGH 06.06.2000 - VI ZR 98/99
Rechtsgrundlagen: § 286 B ZPO