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§ 49 Abs 1 Oö SHG regelt einen ex lege-Übergang einer Forderung auf einen Sozialhilfeträger, die keiner weiteren Bescheiderlassung bedarf

SozialrechtJudikaturZVG (Index) 2014/105ZVG (Index) 2014, 503 - 504 Heft 5 v. 1.9.2014

Normen: § 49 Abs 1 Oö SHG 1998; Art 133 Abs 4 B-VG

Schlagwörter:

Übergang von Rechtsansprüchen auf den Sozialhilfeträger; ex lege-Übergang; Bescheid; Revision; Zulässigkeit; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung;

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