§ 5 Abs 1 StVO, § 99 Abs 1b StVO, § 8 Abs 5 WaffG
Von einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung im Zustand der Trunkenheit iSd § 8 Abs 5 WaffG ist stets dann auszugehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges die Grenze des Alkoholgehaltes der Atemluft von 0,4 mg/l bzw des Blutalkoholgehaltes von 0,8 Promille überschritten wird.