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Bescheidmäßige Berichtigung des Familiennamens entsprechend dem Adelsaufhebungsgesetz

Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2018/110ZVG 2018, 514 Heft 6 v. 1.12.2018

§ 1 AdelsaufhG, § 2 Z 1 AdelsaufhV, § 41 PStG, § 14 PStG-DV

Der Namenszusatz „von“ ist bei österreichischen Staatsbürgern gem § 1 AdelsaufhG iVm § 2 Z 1 AdelsaufhV unzulässig, sodass die Personenstandsbehörde insofern zur bescheidmäßigen Berichtigung des Familiennamens im Personenstandsregister gem § 41 Abs 1 PStG iVm § 14 PStG-DV verpflichtet ist.

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