§ 24 Abs 1 Z 2 FSG, § 14 Abs 5 FSG-Gesundheitsverordnung, § 2 Abs 1 FSG-Gesundheitsverordnung
Ein über einen Zeitraum von fast zwei Jahrzehnten zweimal wöchentlich erfolgter Cannabiskonsum durch den Beschwerdeführer (2.500 Fälle) stellt jedenfalls einen