vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Polizeischüler sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2018/93ZVG 2018, 417 Heft 5 v. 1.10.2018

§ 21 Abs 2 WaffG, § 22 Abs 2 Z 2 WaffG, § 5 Abs 2 SPG

Polizeischüler, welche für die Dauer ihrer Ausbildung einen Sondervertrag gem § 36 VBG für die exekutivdienstliche Ausbildung erhalten, zählen zum Wachkörper Bundespolizei iSd § 5 Abs 6 SPG. Daher besteht schon gem § 22 Abs 2 Z 2 WaffG ein Bedarf zum Führen von Schusswaffen iSd § 21 Abs 2 WaffG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!