§ 4 Abs 2 Wr Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO 1993, § 3 Abs 1 Z 3 GelVerkG
Die Übernahme eines Fahrauftrages über Datenfunk, bei dem der Lenker nur den Abholort des Fahrgastes kennt, stellt neben dem Warten auf Kunden auf Taxistandplätzen die typische und vom Gesetz vorgesehene Ausübung des Taxigewerbes dar.