§ 56a Abs 1 GSpG, § 56a Abs 3 GSpG, § 57 Abs 1 AVG
Gem § 56a Abs 3 GSpG ist nach einer gem Abs 1 verfügten Schließung des Betriebes ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist in solchen Fällen nicht zulässig.
§ 56a Abs 1 GSpG, § 56a Abs 3 GSpG, § 57 Abs 1 AVG
Gem § 56a Abs 3 GSpG ist nach einer gem Abs 1 verfügten Schließung des Betriebes ein schriftlicher Bescheid zu erlassen. Die Erlassung eines Mandatsbescheides ist in solchen Fällen nicht zulässig.