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Irrtümer bei der Einzahlung der Anonymverfügung gehen zu Lasten des Einzahlers

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2018/45ZVG 2018, 212 Heft 3 v. 1.6.2018

§ 52 Z lit a 10a StVO 1960, § 49a VStG

Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zum Beispiel Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen.

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