§ 52 Z lit a 10a StVO 1960, § 49a VStG
Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (zum Beispiel Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen.