§ 50 WRG, § 102 Abs 1 WRG
Da die Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren im § 102 WRG nicht abschließend geregelt ist, können auch andere als die in dieser gesetzlichen Regelung angeführten Personen Parteistellung in einem der von dieser Bestimmung erfassten Wasserrechtsverfahren haben.