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Akteneinsicht durch eine präkludierte Partei nach Abschluss des Verfahrens

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2018/27ZVG 2018, 126 Heft 2 v. 1.4.2018

§ 42 AVG

Einer Person, die die Parteistellung verloren hat, steht das Recht der Akteneinsicht (aufgrund der Möglichkeit der „Quasi-Wiedereinsetzung“) nur zwischen dem Ende der Verhandlung und der nachträglichen Einwendung längstens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache zu.

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