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Bestrafung nach der Sperrzeiten-Verordnung - die für die Einhaltung der Oö Sperrzeiten-Verordnung bedeutsame Betriebsart bestimmt sich nach der Gewerbeanmeldung

Judikatur - MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2018/12ZVG 2018, 59 Heft 1 v. 1.2.2018

§ 113 Abs 1 GewO 1994, § 113 Abs 7 GewO 1994, § 368 GewO 1994, § 376 Z 14b GewO 1994, § 1 Abs 1 Oö Sperrzeiten-Verordnung, § 1 Abs 2 Oö Sperrzeiten-Verordnung

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