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Die lautstarke Beschimpfung der einschreitenden Polizeibeamten als „Nazischweine“ ist nicht von der Versammlungsfreiheit gedeckt und stellt im gegenständlichen Fall eine Anstandsverletzung und Lärmerregung dar

Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2017/14ZVG 2017, 138 Heft 2 v. 1.4.2017

§ 1 stmk LandessicherheitsG, § 2 Abs 1 stmk LandessicherheitsG, Art 11 EMRK, Art 12 StGG

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