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Falschangaben zur Erschleichung von Einreise- und Aufenthaltstiteln vor Vertretungsbehörde im Ausland sind nicht strafbar

Judikatur - MaterienrechtFremden- und MigrationswesenZVG-Slg 2017/11ZVG 2017, 132 Heft 2 v. 1.4.2017

§ 120 Abs 2 Z 1 FPG, § 2 Abs 1 VStG, § 2 Abs 2 VStG

Die Übertretung nach § 120 Abs 2 Z 1 FPG ist kein Erfolgsdelikt.

Daher ist es zur Strafbarkeit nicht ausreichend, dass eine Person, die die falschen Angaben im Ausland gemacht hat, in Österreich lediglich bei ihrem Aufenthalt, welcher sich auf einen durch diese Angaben erschlichenen Einreise- oder Aufenthaltstitel gründet, betreten wurde.

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