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Eine Behörde kann ihre eigene Entscheidung nicht mittels Beschwerdevorentscheidung aufheben und die Sache an sich selbst zurückverweisen

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2016/150ZVG 2016, 671 Heft 7 v. 1.12.2016

§ 13 Abs 3 AVG 1950, § 13a AVG 1950, Art 133 Abs 4 B-VG, § 14 VwGVG, § 28 Abs 5 VwGVG

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