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Anmerkung zu VwGH 30.6.2016, Ra 2016/11/0044 – zugleich ein Beitrag zur Auslegung von § 27 VwGVG

AufsätzeBernhard KudererZVG 2016, 531 Heft 6 v. 1.10.2016

Nach der hier besprochenen Entscheidung des VwGH, ist eine Beschwerde, deren Begehren außerhalb der Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens liegt, unzulässig. Dies habe das VwG nach § 27 VwGVG wahrzunehmen und die Beschwerde zurückzuweisen. Der vorliegende Aufsatz beschäftigt sich vor diesem Hintergrund mit der Frage, welche Bedeutung dem Begehren nach § 27 VwGVG zukommt.

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