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Antwort der Landespolizeidirektion auf eine Richtlinienbeschwerde hat keine Bescheidqualität

Judikatur - MaterienrechtSicherheitswesenZVG-Slg 2016/112ZVG 2016, 466 Heft 5 v. 1.9.2016

§ 89 SPG, § 15 VwGVG

Antwort der Landespolizeidirektion auf eine Richtlinienbeschwerde ist kein Bescheid und keine Beschwerdevorentscheidung, dagegen ist ein Vorlageantrag an das LVwG unzulässig.

LVwG Bgld, 08.07.2016, E 047/01/2016.006

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