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Verstirbt der Disziplinarbeschuldigte noch vor Erhebung einer Beschwerde, kann in seinem Namen kein neues verwaltungsgerichtliches Verfahren geführt werden

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2016/52ZVG 2016, 225 Heft 3 v. 1.5.2016

§ 16 Abs 1 Z 7 LDG, § 87 Abs 2 LDG, § 97a LDG

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