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Der Behörde ist es verwehrt, gleich einen Entfernungsauftrag anzuordnen, auch wenn sie vordergründig annimmt, eine Bewilligungsfähigkeit liege nicht vor

Judikatur - MaterienrechtBauwesen und NaturschutzZVG-Slg 2016/46ZVG 2016, 174 Heft 2 v. 1.4.2016

§ 10 Oö. NSchG 2001, § 58 Oö. NSchG 2001, Art 133 Abs 4 B-VG

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