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Nachdem § 105 WRG das „öffentliche Interesse“ nicht abschließend definiert, kann die Behörde zur Bewertung dieses Begriffes auch auf andere gesetzliche Bestimmungen zurückgreifen

Judikatur - MaterienrechtUmweltrechtZVG-Slg 2015/182ZVG 2015, 729 Heft 8 v. 1.12.2015

WRG § 98, WRG § 105, WRG § 106, Stmk KanalG § 2a, Stmk KanalG § 2b Abs 4

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