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Die Amtssignatur eines Bescheides ersetzt niemals den Namen des Genehmigenden

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsbehördenZVG-Slg 2015/176ZVG 2015, 717 Heft 8 v. 1.12.2015

AVG § 18 Abs 4

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