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E-Mail-Anträge an den VwGH sind wirkungslos

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der Gerichtshöfe des öffentlichen RechtsLeopold BumbergerZVG-Slg 2015/99ZVG 2015, 444 Heft 5 v. 1.9.2015

VwGG § 34, VwGG § 72, VwGH-EVV § 1

Nach § 1 Abs 1 letzter Satz der VwGH-EVV ist E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen. Daraus folgt, dass ein von der revisionswerbenden Partei mittels E-Mail an den VwGH gerichteter Fristerstreckungsantrag keine Rechtswirkungen zu erzeugen vermag.

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