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Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung in Rechtssachen der öffentlichen Universitäten

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2015/88ZVG 2015, 423 Heft 5 v. 1.9.2015

B-VG Art 81c, B-VG Art 130 Abs 1, B-VG Art 131 Abs 1, B-VG Art 131 Abs 2, UG § 46 Abs 2

Die Organe der öffentlichen Universitäten sind als bundes­-nahe Organe innerhalb der unmittelbaren Bundesverwaltung zu qualifizieren; gegen ihre Bescheide steht daher die Beschwerde an das BVwG offen.

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