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Zur Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG

Judikatur - MaterienrechtFremden- und MigrationswesenPhilipp KareschZVG-Slg 2015/80ZVG 2015, 367 Heft 4 v. 1.6.2015

FPG § 2 Abs 4 Z 11, FPG § 53 Abs 1, FPG § 53 Abs 2, EMRK Art 8 Abs 2

Bei der Bemessung der Dauer eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen. In einer Interessenabwägung ist gegenüberzustellen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Interessen zuwiderläuft.

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