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Grundsätze zur Verhandlung vor dem VwG

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2015/66ZVG 2015, 333 Heft 4 v. 1.6.2015

VwGVG § 24, BDG § 123 (idF BGBl 2012/120)

Auch ohne Antrag des anwaltlich vertretenen Bf hat das VwG von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, womit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des VwG steht.

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