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Für das VwG gelten die Grundsätze der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit

Judikatur - VerfahrensrechtVerfahrensrecht der VerwaltungsgerichteZVG-Slg 2015/31ZVG 2015, 171 Heft 2 v. 1.4.2015

VwGVG § 17, VwGVG § 38, AVG § 39, VStG § 25

Das VwG hat die Unzuständigkeit der belangten Behörde von Amts wegen wahrzunehmen. Es hat von Amts wegen Feststellungen zu treffen, auf Grund derer es möglich ist, zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde überhaupt zur Entscheidung zuständig war.

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